EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und die Veröffentlichung von Fotografien

 

„Für die Veröffentlichung von Fotografien bleibt das Kunsturhebergesetz (KUG) auch unter der ab dem 25. Mai 2018 anwendbaren DSGVO erhalten. Es sind keine Änderungen oder gar eine Aufhebung mit Blick auf die DSGVO vorgesehen”, heißt es in einer Stellungnahme

des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat vom 9. Mai 2018.

 

Was bedeutet das für die Vereine im Umgang mit Fotos?

 

Aktuell ist die rechtliche Zulässigkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Foto- und

Videoaufnahmen von Personen in den §§ 22 und 23 des KUG geregelt. Hier wird das sog. „Recht am eigenen Bild“ erklärt.

 

§ 22 KUG

 

Nach § 22 darf der Abgebildete grundsätzlich selbst über die Veröffentlichung der von ihm gemachten Aufnahmen entscheiden. Entsprechend ist zur Veröffentlichung von Fotos immer die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich.

 

§ 23 KUG

 

Der § 23 kennt allerdings einige Ausnahmen, bei denen Fotos auch ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen.

 

§ 23, Abs. 1 KUG

 

1. Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte

 

Hierzu ein Beispiel aus dem Vereinsleben: Der Bürgermeister besucht ihren Verein und führt Gespräche mit dem Schützenmeisteramt und einigen Mitgliedern. Dabei werden Fotos gemacht. Der Bürgermeister als auch der Schützenmeister sind Personen der Zeitgeschichte. Dementsprechend dürfen Fotos ohne Einwilligung veröffentlicht werden.

 

Dasselbe gilt für Fotos von Siegerehrungen. Sportwettkämpfe sind öffentliche Veranstaltungen und entsprechend von öffentlichem Interesse. Einige Rechtsprechungen legen klar, dass mit der Teilnahme an den Wettkämpfen auch Sportler Personen der Zeitgeschichte werden.

 

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen

 

Auch hierzu ein Beispiel aus dem Vereinsalltag: Sie sind gerade dabei, ihr Schützenhaus zu fotografieren und ein Passant läuft ins Foto. Eine Einwilligung ist hier nicht notwendig. Das gilt auch dann, wenn Sie

z. B. einen Politiker fotografieren und auf dem Foto noch weitere Personen zu sehen sind.

 

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben

 

Beispiel: Sie fotografieren einen Schützenzug auf dem viele Personen abgebildete sind. So lange ersichtlich ist, dass dieses Foto im Zusammenhang mit dem Schützenzug entstanden ist, bedarf es keiner Einwilligung der abgebildeten Personen. Sollten Sie aber eine einzelne Person in Großaufnahme fotografieren, sodass auf dem Foto der Zusammenhang zum Schützenzug nicht mehr ersichtlich ist, dann bedarf es einer Einwilligung.

 

Das gleiche gilt für Fotos z. B. einer Zuschauertribüne. Wenn das Foto dazu dient, zu zeigen,

wieviel Zuspruch ihr Wettbewerb hatte, ist eine Einwilligung der Personen nicht erforderlich. Greifen Sie eine einzelne Person aus den Zuschauern heraus, ist eine Einwilligung vonnöten.

 

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst

dient.

 

Die Ausnahmeregelung in Nr. 4 trifft für unser Vereinsleben eher nicht zu.

 

Der Absatz 2 des § 23 schränkt die vorgenannten Ausnahmen dann wieder etwas ein: „Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.”

 

Was ist hiermit gemeint? Auch hierzu einige Beispiele: Mangels einer Umkleide im Schützenhaus ziehen sich die Schützinnen und Schützen am Schießstand vor dem Wettkampf um. Es liegt auf der Hand, dass eine Veröffentlichung eines Fotos hiervon ausgeschlossen ist.

 

Ein weiteres Beispiel: Sie haben ein Grillfest mit Dorfkönigsschießen, also eine öffentliche Veranstaltung, bei der ein Schützenkamerad einen „über den Durst” trinkt. Eine Veröffentlichung des offensichtlich Angetrunkenen ist ausgeschlossen.

 

Um nicht gegen § 23, Abs. 2 zu verstoßen gibt es eine einfache

Faustregel: Veröffentlichen Sie kein Bild, das Sie nicht veröffentlichen würden, wenn Sie selbst in der Situation darauf abgebildet wären.

 

Wo wird das Einholen einer Einwilligung dringend empfohlen?

 

Z. B. bei Mannschaftsfotos oder den beliebten Gruppenfotos aller Vereinsmitglieder. Da es sich nicht um eine „öffentliche Veranstaltung” handelt, ist hier eine Einwilligung jedes Einzelnen erforderlich. Hier würde sich eine „Sammel-Einverständniserklärung” in Form einer

Unterschriftenliste anbieten.

 

Auch bei internen Vereins-Veranstaltungen, wie z. B. einer Weihnachts-, Geburtstags- oder die „Nachfeier” des Schützenkönigs oder auch einem „Helferfest” ist die schriftliche Einwilligung jedes Einzelnen für die Veröffentlichung von Fotos erforderlich.

 

Fotos von Minderjährigen

 

Es wird dringend geraten, keinerlei Fotos von Minderjährigen ohne die Zustimmung der Sorgeberechtigten zu veröffentlichen (Achtung! Es ist die Zustimmung aller Sorgeberechtigten und des abgebildeten Kindes vonnöten!). Dabei ist es egal, ob es sich um Mannschafts-, Trainings-

oder Wettkampffotos handelt. Mit der Einwilligung der Sorgeberechtigten sind Sie auf jeden Fall „save”. Unproblematisch ist die Veröffentlichung eines Fotos, wenn einzelne Minderjährige z. B. auf Zuschauertribünen zu sehen sind.

 

Vereinschronik, Werbeflyer, Plakate

 

Die vorgenannten Ausnahmen vom Einwilligungs-Erfordernis gelten nicht für Veröffentlichungen in Vereinschroniken, Werbeflyern oder Plakaten. Hier ist immer die schriftliche Einwilligung des Abgebildeten erforderlich.

 

Stand: 06/2018